Für welche Zwecke ist die Verarbeitung zulässig?
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Grundsätzlich verbietet die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, es sei denn, sie erfolgt zu legitimen und rechtmäßigen Zwecken[1].

Ein Zweck beschreibt ein konkretes Ziel, das durch die Verarbeitung erreicht werden soll.

Rechtmäßig bedeutet die Einhaltung des Wortlauts des Gesetzes (nicht nur der DSGVO), des Geistes des Gesetzes (z. B. ohne Ausnutzung von Gesetzeslücken), der Werte der Gesellschaft (wie sie beispielsweise in der Europäischen Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommen) und der ethischen Grundsätze. In bestimmten Forschungsbereichen kann die Einhaltung der ethischen Grundsätze in formellen Verfahren wie der Genehmigung durch eine Forschungsethikkommission überprüft werden.

Die Rechtmäßigkeit ist in Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung definiert. Damit eine Verarbeitung rechtmäßig ist, muss ihr Zweck in eine der sechs vorgesehenen Kategorien fallen, die als Rechtsgrundlage bezeichnet werden[2]. Die Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn sie eine gültige Rechtsgrundlage vorweisen können.

Bezogen auf das Problem des Datenschutzes bedeutet dies, dass die Erlangung von Macht über Einzelpersonen nur dann zulässig ist, wenn sie legitimen Zwecken dient, wie sie in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen sind.
 

Quellenangaben


1Siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Datenschutz-Grundverordnung.

2Siehe Artikel 6 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

 

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