Einleitung und Geltungsbereich des Abschnitts Leitlinien
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Forschungstätigkeiten können mitunter die Verarbeitung biometrischer Daten beinhalten, sodass Forscher und Forschungseinrichtungen, die als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter tätig sind, die Datenschutzanforderungen berücksichtigen müssen. Da biometrische Daten innerhalb des EU-Rechtsrahmens einen besonderen Schutz genießen, sollten Forscher, die mit biometrischen Daten arbeiten, nicht nur die allgemeinen Datenschutzanforderungen und die besonderen Anforderungen gemäß Artikel 89 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Bezug auf Forschungstätigkeiten[1] einhalten, sondern auch zusätzliche Garantien umsetzen, die auf die Besonderheiten biometrischer Daten und/oder der biometrischen Verarbeitung zugeschnitten sind.

Die folgenden Leitlinien geben Hinweise darauf, wie die in der europäischen Datenschutzregelung verankerten rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden können. Das Dokument befasst sich insbesondere mit IKT-Forschungstätigkeiten, die die Entwicklung von IKT-Systemen umfassen, die biometrische Daten verwenden. Die Autoren erkennen an, dass solche Systeme heutzutage üblicherweise Technologien der künstlichen Intelligenz verwenden. Da jedoch spezielle Leitlinien für künstliche Intelligenz in dem Dokument „Guidelines on legal and ethical issues regarding artificial intelligence in ICT research and innovation“ zu finden sind, befasst sich das vorliegende Dokument nicht mit künstlicher Intelligenz.

Dieses Dokument richtet sich an IKT-Forschungseinrichtungen, die als Verantwortliche mit biometrischer Technologie arbeiten, und zwar nicht nur an die Forscher, die sich der rechtlichen Verpflichtungen infolge ihrer Forschungstätigkeiten möglicherweise nicht bewusst sind, sondern auch an andere Beteiligte wie Rechtsabteilungen oder Ethikausschüsse, die sich zwar besser mit rechtlichen Aspekten, aber nicht unbedingt mit den besonderen Datenschutzregelungen für biometrische Daten und Forschungstätigkeiten auskennen. Damit beide Zielgruppen problemlos auf den Inhalt der Leitlinien zugreifen können, wird in dem Dokument versucht, ein Gleichgewicht zwischen technischen Details (sowohl in Bezug auf IKT und biometrische Technologie als auch auf das Datenschutzrecht) und allgemeiner Zugänglichkeit herzustellen.

Quellenangaben


1Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2016)

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