Wie ist die Grundstruktur der Datenschutz-Grundverordnung?
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Grundsätzlich ist es nicht wünschenswert, durch die Verarbeitung von Daten Macht über Personen zu erlangen, da dies die Rechte und Freiheiten von Personen beeinträchtigen kann. Die Verarbeitung personenbezogener Daten gänzlich zu verbieten, wäre jedoch übertrieben. Insbesondere könnten dadurch andere Grundrechte und -freiheiten wie beispielsweise die unternehmerische Freiheit beeinträchtigt werden[1]. Aus diesem Grund müssen die Datenschutzvorschriften ein Gleichgewicht zwischen all diesen Rechten herstellen.

Daher verwendet die Datenschutz-Grundverordnung die folgende Grundstruktur:

  • Die Verarbeitung ist nur zu bestimmten Zwecken erlaubt;
  • und dann nur unter bestimmten Bedingungen, wie die Verarbeitung durchgeführt wird.

Dies wird in der Folge näher erläutert.

In diesem Zusammenhang bestimmt die Durchführung der Verarbeitung unter anderem, welche Daten erhoben werden, welche personellen und technischen Ressourcen (Computerhardware und -infrastruktur) die Daten auf welche Weise (Software und Verfahren) und für wie lange verarbeiten und an wen die Daten weitergegeben werden.

 

 

Quellenangaben


1Siehe Artikel 16 der Europäischen Charta der Grundrechte.

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