Für die konkrete Forschung beschließen die Entwickler, weder auf eine kommerzielle Datenbank noch auf computergenerierte Bilder zurückzugreifen. Vielmehr wählen sie, alle zur Erreichung ihrer Forschungsziele erforderlichen Daten (Handflächenabdrücke) direkt von natürlichen Personen zu erheben. Die Entwickler sammeln Abdrücke der Handflächen und extrahieren daraus die charakteristischen physischen Merkmale (z. B. die Abmessungen der Hand).
Zur Ermittlung, ob es sich um biometrische Daten handelt, wenden die Entwickler die Kriterien von Artikel 4 Absatz 14 DSGVO an.
Checkliste biometrische Daten | ||
✓ | Es handelt sich um personenbezogene Daten | Ja, da sich die Handflächenabdrücke auf eine „identifizierte natürliche Person” beziehen. |
✓ | Sie werden mit einem speziellen technischen Verfahren gewonnen | Ja, da die Unterscheidungsmerkmale durch technische Verarbeitung aus den Abdrücken der Handflächenabdrücke extrahiert werden. |
✓ | Sie beziehen sich auf physische, physiologische oder verhaltenstypische Merkmale | Ja, da sich die Handflächenabdrücke auf physische Merkmale beziehen. |
✓ | Sie ermöglichen oder bestätigen die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person | Ja, da das Ziel des Projekts darin besteht, Handflächenabdrücke zur Identifizierung natürlicher Personen zu verwenden. |
Rechtliche Regelung: Besondere Kategorien personenbezogener Daten | |||
Betrifft die Tätigkeit biometrische Daten? | Ja | ✓ | Spezifische Regelung für besondere Kategorien personenbezogener Daten gilt |
Nein | Spezifische Regelung für besondere Kategorien personenbezogener Daten gilt nicht |