Bestätigung der Notwendigkeit der Verarbeitung biometrischer Daten
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Für die konkrete Forschung beschließen die Entwickler, weder auf eine kommerzielle Datenbank noch auf computergenerierte Bilder zurückzugreifen. Vielmehr wählen sie, alle zur Erreichung ihrer Forschungsziele erforderlichen Daten (Handflächenabdrücke) direkt von natürlichen Personen zu erheben. Die Entwickler sammeln Abdrücke der Handflächen und extrahieren daraus die charakteristischen physischen Merkmale (z. B. die Abmessungen der Hand).

Zur Ermittlung, ob es sich um biometrische Daten handelt, wenden die Entwickler die Kriterien von Artikel 4 Absatz 14 DSGVO an.

Checkliste biometrische Daten
Es handelt sich um personenbezogene Daten Ja, da sich die Handflächenabdrücke auf eine „identifizierte natürliche Person” beziehen.
Sie werden mit einem speziellen technischen Verfahren gewonnen Ja, da die Unterscheidungsmerkmale durch technische Verarbeitung aus den Abdrücken der Handflächenabdrücke extrahiert werden.
Sie beziehen sich auf physische, physiologische oder verhaltenstypische Merkmale Ja, da sich die Handflächenabdrücke auf physische Merkmale beziehen.
Sie ermöglichen oder bestätigen die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person Ja, da das Ziel des Projekts darin besteht, Handflächenabdrücke zur Identifizierung natürlicher Personen zu verwenden.
Rechtliche Regelung: Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Betrifft die Tätigkeit biometrische Daten? Ja Spezifische Regelung für besondere Kategorien personenbezogener Daten gilt
Nein Spezifische Regelung für besondere Kategorien personenbezogener Daten gilt nicht
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