Bestätigung der Notwendigkeit der Verarbeitung biometrischer Daten
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Wie bereits erwähnt, untersagt die DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – also auch biometrischer Daten – es sei denn, es gelten besondere Ausnahmen (siehe Abschnitt 3.2.3 „Ermittlung der am besten geeigneten Rechtsgrundlage“). Forscher müssen somit, wenn sie die Verarbeitung biometrischer Daten planen, sicher sein, dass die Verarbeitung dieser Daten notwendig ist, um das Ziel der Forschungstätigkeit zu erreichen. Das Forschungsziel könnte zum Beispiel in der Entwicklung und Prüfung einer neuen Methode bestehen, die die Genauigkeit von Systemen zur Erkennung von Gesichtsmerkmalen erhöhen soll. In diesem Fall besteht das Ziel nicht darin, die Genauigkeit der eindeutigen Identifizierung von Personen zu erhöhen, sondern nur die Genauigkeit der Erkennung von Gesichtsmerkmalen. Die Forscher könnten sich in diesem Fall auf computergenerierte Gesichtsbilder anstelle von Bildern einer bestehenden natürlichen Person stützen, sodass keine biometrischen Personendaten verarbeitet werden müssen. Bei der Systementwicklung sollten die Forscher auch berücksichtigen, wie das biometrische System nach seiner Einführung biometrische Daten verarbeiten wird. Die Forscher müssen im Voraus alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jedes potenzielle Risiko gemindert wird und die Datenverarbeitung nach der Einführung im Einklang mit dem rechtlichen Rahmen erfolgt.

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