Identifizierung der Ziele und ob die Tätigkeit als „Forschung“ eingestuft werden kann
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Die Entwickler legen die folgenden Ziele fest:

  • Entwurf eines Ansatzes, um die Identifizierung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu rationalisieren
  • Verständnis der Umsetzbarkeit
  • Entwicklung und Test der entsprechenden Technologie
  • Veröffentlichung einer Publikation mit den Ergebnissen

Auf der Grundlage dieser Ziele bewerten die Entwickler anschließend, ob es sich bei dem Projekt um eine „wissenschaftliche Forschung“ handelt. Dazu ziehen sie die Definition des EDSB heran (siehe Abschnitt 2.5 „Forschungstätigkeit“) und prüfen, ob die Tätigkeit dazu beiträgt, „das kollektive Wissen und das Wohlergehen der Gesellschaft zu steigern und nicht in erster Linie einem oder mehreren privaten Interessen zu dienen“[1]. Die Entwickler kommen zu dem Schluss, dass die Antwort positiv ausfällt, da die Aktivität nicht nur darauf abzielt, eine neue kommerzielle Technologie zu schaffen, sondern einen Ansatz zur Wahrung der Privatsphäre der Arbeitnehmer einzuführen, der für Anwendungen zur Wahrung der Privatsphäre in anderen Kontexten aufschlussreich sein wird.

Rechtliche Regelung: Forschung
Kann die Tätigkeit als „Forschung“ eingestuft werden? Ja Besondere Regelung für die Forschung gilt
Nein Besondere Regelung für die Forschung gilt nicht

 

Quellenangaben


1Europäischer Datenschutzbeauftragter, A Preliminary Opinion on Data Protection and Scientific Research.

 

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