Integrität und Vertraulichkeit
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Bud P. Brügger (ULD)

Danksagung:Der Autor dankt Frédéric Tronnier (GUF), der eine Analyse dieses Grundsatzes als Beitrag zu der hier vorgestellten Beschreibung verfasst hat.

Im Folgenden wird der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit erörtert, der in Art. 5 Absatz 1 Buchstabe fDSGVO definiert ist.

Integrität und Vertraulichkeit auf einen Blick:

Der Grundsatz bezieht sich auf die klassischen Schutzziele der IT-Sicherheit, nämlich Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit (CIA).Belastbarkeitkann als ein Aspekt der Verfügbarkeit betrachtet werden.Das Hauptaugenmerk liegt auf dem Schutz von Werten gegen Risiken, die durch unerwünschte Ereignisse verursacht werden.Im Gegensatz zur IT-Sicherheit handelt es sich bei diesen Vermögenswerten und Risiken nicht um die des Verantwortlichen (einer Organisation), sondern um die der betroffenen Personen.Unter diesem Gesichtspunkt wird auch klar, warum die Datenübertragbarkeit im Rahmen dieses Grundsatzes zur Verfügbarkeit gehört: Sie schützt die betroffenen Personen vor dem Verlust eines Vermögenswerts (repräsentiert durch die Daten), wenn sie den Verantwortlichen (meist den Anbieter) wechseln.

 

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