Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
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Artikel 18 DSGVO ermöglicht es der betroffenen Person, einem Verantwortlichen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten vorübergehend zu untersagen. Mit diesem Recht wird ein Interessenausgleich zwischen dem Interesse der betroffenen Person an einer Berichtigung oder Löschung ihrer Daten und dem Interesse des Verantwortlichen an der Fortsetzung der Datenverarbeitung geschaffen[1]. In der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht festgelegt, wie der Antrag zu stellen ist: Es ist jedoch eine Frage der guten Praxis, dass er in hinreichend deutlicher Form gestellt wird.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 DSGVO kann der Antrag der betroffenen Person gestellt werden, wenn:

  • die Richtigkeit der personenbezogenen Datenbestritten wird (siehe Abschnitt 6.3);
  • die Verarbeitung unrechtmäßig istund die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlang;
  • die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden;
  • eine Entscheidung ansteht, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Wie in Erwägungsgrund 67 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen, können die Methoden, mit denen der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten einschränken kann, beispielsweise die vorübergehende Verlagerung ausgewählter Daten in ein anderes Verarbeitungssystem, die Unverfügbarkeit der Daten für die Nutzer oder die vorübergehende Löschung personenbezogener Daten umfassen. Insgesamt besteht das Ziel darin, die Verarbeitung von Daten zu verhindern, mit Ausnahme der Speicherung (Artikel 18 Absatz 2 DSGVO).

Solange die Einschränkung anhängig ist, können personenbezogene Daten weiterhin verarbeitet werden:

  • auf der Grundlage der Einwilligung der betroffenen Person;
  • für die Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen;
  • zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person;
  • aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der EU/eines EU-Mitgliedstaates.

Auf der Grundlage von Artikel 19 DSGVO muss der Verantwortliche jedem Empfänger, dem die personenbezogenen Daten offengelegt wurden, die Einschränkung der Verarbeitung mitteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der unverhältnismäßige Aufwand hängt von den konkreten Umständen ab und könnte beispielsweise die große Zahl von Empfängern und nachfolgenden Meldungen oder die Schwierigkeit, den Empfänger zu ermitteln, betreffen.

Schließlich muss der Verantwortliche die betroffene Person unterrichten, bevor die Einschränkung der Verarbeitung aufgehoben wird. Die Einschränkung könnte sogar vorübergehend sein, insbesondere wenn die betroffene Person ihr Recht auf Berichtigung und Widerspruch ausübt.

Was nun die Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken anbelangt, so können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 89 DSGVO und Erwägungsgrund 156 DSGVO unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich angemessener Garantien für die betroffenen Personen Spezifikationen und Ausnahmen in Bezug auf das Widerspruchsrecht vorsehen […]. In diesem Zusammenhang räumt der Europäische Datenschutzbeauftragte (2020) ein, dass der Widerspruch einer großen Zahl von Personen gegen das gesamte Projekt oder Teile davon die Repräsentativität und Zuverlässigkeit der Forschungsdaten beeinträchtigen könnte. Nach Ansicht der EU-Behörde sollte der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Integrität der Forschung durch die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen beeinträchtigt wird.[2]

Checkliste für die Beantwortung eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung

Steht die Ausübung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung im Einklang mit der DSGVO?

☐ Haben Sie von einer juristischen Person einen Antrag auf Einschränkung der Datenverarbeitung erhalten? Wenn ja, geben Sie bitte an, dass der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt wurde.

☐ Hat sich die Person korrekt identifiziert? Wenn nicht, bitten Sie um weitere Informationen zur Bestätigung der Identität.

☐ Fällt der Antrag unter eines der in Artikel 18 Absatz 1 DSGVO genannten Szenarien? Falls nicht, teilen Sie der betroffenen Person bitte mit, dass der Antrag abgelehnt wird.

☐ Kann der Antrag innerhalb eines Monats bearbeitet werden? Wenn nicht, teilen Sie bitte mit, warum und wie lange die Bearbeitung der Anfrage dauern wird?

☐ Dem Antrag muss stattgegeben werden.

Wie können Sie alle Pflichten der DSGVO erfüllen?

☐ Denken Sie daran, dass die Beschränkung nicht die Datenspeicherung umfasst.

☐ Solange die Einschränkung noch nicht erfolgt ist, können personenbezogene Daten unter den in Artikel 18 Absatz 2 DSGVO genannten Umständen weiterhin verarbeitet werden.

☐ Mitteilung der Einschränkung der Verarbeitung an jeden Empfänger, an den die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 19 DSGVO weitergegeben wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

 

Quellenangaben


1 Ebd. , p. 164

2EDSB, Vorläufige Stellungnahme zum Datenschutz und zur wissenschaftlichen Forschung, Januar 2020, S. 21–22

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