Recht auf Berichtigung
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Gemäß Artikel 16 DSGVO haben die betroffenen Personen das Recht, ihre personenbezogenen Daten berichtigen zu lassen. Dieses Recht ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und damit ein höheres Schutzniveau für die betroffenen Personen zu gewährleisten[1]. Personenbezogene Daten sind insofern ungenau, als sie unrichtig, unvollständig und/oder irreführend sind[2]. Mit anderen Worten: Sie geben die Wirklichkeit falsch wieder. Dementsprechend bezieht sich das Recht auf Berichtigung nur auf objektive und tatsächliche Daten, einschließlich der Schreibweise des Namens des Forschungsteilnehmers.

Bei faktenbezogenen Werturteilen (z. B.die persönliche Bewertung einer Forschungsteilnehmerin auf der Grundlage ihrer Lebensumstände) müssen die Verantwortlichen eine Abwägung zwischen ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der betroffenen Personen vornehmen, die geprüft werden. Ziel der Abwägung ist es zu verstehen, ob eine Berichtigung für den Verantwortlichen angemessen und für die betroffenen Personen notwendig ist. Wenn beispielsweise das Werturteil zu einem falschen Eindruck von den betroffenen Personen führt, der nachgewiesen werden kann, überwiegt das Interesse der betroffenen Personen[3].

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Dem Wesen nach wird es manchmal ausreichen, wenn die betroffene Person lediglich die Berichtigung verlangt, beispielsweise bei Rechtschreibfehlern. Der Verantwortliche kann jedoch den Nachweis der Unrichtigkeit verlangen, ohne der betroffenen Person eine unzumutbare Beweislast aufzubürden und sie damit von der Ausübung des zu prüfenden Rechts abzuhalten[4]. Darüber hinaus ist es wichtig zu betonen, dass jede zusätzliche Information für den/die Zweck/eder Verarbeitung erforderlich sein undder Aufwand des Verantwortlichen in der konkreten Situation verhältnismäßig sein muss[5]. Als gute Praxis sollte der Verantwortliche die Datenverarbeitung einschränken und gleichzeitig die Richtigkeit der Informationen[6] überprüfen.

Eine betroffene Person kann das Recht auf Berichtigung nur für ihre eigenen Daten ausüben, da Artikel 16 DSGVO kein Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten eines Dritten gewährt. Dies bedeutet, dass der Umfang des Rechts der betroffenen Person eingeschränkt ist, wenn sich personenbezogene Daten auch auf andere Personen beziehen (z. B. auf eine Beziehung zu einer anderen Person)[7].

Checkliste für die Beantwortung eines Antrags auf Berichtigung: Steht die Ausübung des Rechts auf Berichtigung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung?

☐ Haben Sie einen Antrag auf Berichtigung von einer juristischen Person erhalten? Wenn ja, geben Sie bitte an, dass der Antrag nicht von einer Einzelperson gestellt wurde.

☐ Hat sich die betroffene Person korrekt identifiziert? Falls nicht, bitten Sie um weitere Informationen zur Bestätigung der Identität.

☐ Kann die Anfrage innerhalb eines Monats bearbeitet werden? Wenn nein, geben Sie bitte an, warum und wie lange die Bearbeitung der Anfrage dauern wird.

☐ Benötigen Sie einen Nachweis der Unrichtigkeit oder zusätzliche Informationen, um die Daten zu berichtigen? Wenn ja, bitten Sie die betroffene Person um weitere Informationen. Denken Sie daran, der betroffenen Person keine unangemessene Beweislast aufzubürden.

☐ Dem Antrag muss stattgegeben werden.

Wie können Sie alle Pflichten der DSGVO erfüllen?

☐ Die Daten jedem Empfänger mitteilen, dem die personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

 

Quellenangaben


1Erwägungsgrund 65, DSGVO und Artikel 5.1Buchstabe dDSGVO

2Information Commissioner’s Office (Hrsg.), op. cit. , S. 115–116

3P. Voigt & A. von dem Bussche, op. cit. , S. 155

4Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Hrsg.), op. cit. , S. 220

5P. Voigt & A. von dem Bussche, a. a. O., S. 156

6Information Commissioner’s Office (Hrsg.), op. cit. , S. 115

7P. Voigt & A. von dem Bussche, a. a. O., S. 155

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