Daten minimimeren
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Die meisten geschäftlichen und aufgabenspezifischen Anwendungen zur Standortnachverfolgung erfordern nicht die stärkste Stufe an Eingriffen in die Privatsphäre, um die beabsichtigte Leistung zu erbringen. Die Nutzer sollten sich an Praktiken halten, die den Grundsatz der Datenminimierung erfüllen, d. h. nur die erforderlichen personenbezogenen Daten verwenden, die dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt sind, einschließlich der Abstraktion von Standortdaten auf das Maß mit dem geringsten Eingriff in die Privatsphäre, das für die Anwendung durchführbar ist.

  1. Rechtliche Fragen: Zweckbindung
  2. Die Daten nicht länger als unbedingt nötig speichern (Speicherbegrenzung)
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