Richtigkeit
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Bud P. Brügger (ULD)

Danksagung:Der Autor dankt Frédéric Tronnier (GUF), der eine Analyse dieses Grundsatzes als Beitrag zu der hier vorgestellten Beschreibung verfasst hat.

Im Folgenden wird der Grundsatz der Richtigkeit erörtert, der in Art. 5 Absatz 1 Buchstabe dDSGVO definiert ist.

Richtigkeitauf einen Blick:

Die Richtigkeit der Daten betrifft sowohl die sachliche Richtigkeit als auch die Aktualität.Es ist verboten, unrichtige Daten zu verwenden, die für den Zweck ungeeignet sind oder negative Folgen für die betroffenen Personen haben.Die wichtigste Maßnahme zur Umsetzung dieses Grundsatzes besteht darin, das Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung angemessen zu unterstützen.

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