Speicherbegrenzung
Home » DSGVO » Grundsätze » Speicherbegrenzung

Bud P. Brügger (ULD)

Im Folgenden wird der Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Artikel. 5 Absatz 1 Buchstabe eDSGVO definiert ist.

Speicherbegrenzung auf einen Blick:

Bei der Speicherbegrenzung (auch wenn der Name dies nicht impliziert) geht es um den Grad der Identifizierung der betroffenen Person durch die Daten, d. h. darum, wie einfach die betroffene Person mit den Daten in Verbindung gebracht werden kann.Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Identifizierungsgrade sind direkt identifizierende Daten, die Kennungen enthalten, pseudonyme Daten und anonyme Daten.Daten sind mit dem geringstmöglichen Identifizierungsgrad zu erheben, und Pseudonymisierung und Anonymisierung sind zu verwenden, um die Identifizierung im Laufe der Zeit so schnell wie möglich weiter zu reduzieren.

 

Skip to content