Recht auf Widerspruch
Home » DSGVO » Rechte der betroffenen Person » Recht auf Widerspruch

Artikel 21 DSGVO räumt der betroffenen Person das Recht ein, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Das Blockieren von Cookies auf einer Webseite ist beispielsweise ein Beispiel für einen Widerspruch.

Diese Bestimmung und ihr Verweis auf die besondere Situation der betroffenen Person zielen darauf ab, ihre Rechte mit den legitimen Rechten anderer bei der Verarbeitung ihrer Daten abzuwägen. Dies wird durch das berufliche Interesse der betroffenen Person an der Vertraulichkeit veranschaulicht. Es ist wichtig zu betonen, dass das Widerspruchsrecht anwendbar ist, wenn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe durch den Verantwortlichen besteht oder wenn die Verarbeitung auf den berechtigten Interessen des Verantwortlichen beruht. In jedem Fall liegt die Beweislast bei dem Verantwortlichen, der zwingende Gründe für die Fortsetzung der Verarbeitung nachweisen muss.

Der erfolgreiche Widerspruch führt nämlich dazu, dass die Verarbeitung der fraglichen Daten nicht mehr möglich ist, während laut der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2018) die vor dem Widerspruch durchgeführten Verarbeitungen rechtmäßig bleiben[1]. Voigt und von dem Bussche argumentieren hingegen, dass es unklar ist, ob der erfolgreiche Widerspruch zu einer obligatorischen Löschung der Daten führt[2]. In jedem Fall ermöglicht ein erfolgreicher Widerspruch der betroffenen Person die Ausübung des Rechts auf Löschung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO.

Spätestens bei der ersten Kommunikation mit der betroffenen Person muss das Widerspruchsrecht der betroffenen Person ausdrücklich angezeigt und klar und getrennt von allen anderen Informationen dargestellt werden.

Artikel 21 Absatz 6 DSGVO hindert die betroffene Person jedoch daran, gegen die Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen, sofern diese zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken erfolgt und für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Die Beweislast für die Notwendigkeit liegt bei dem Verantwortlichen, der jedoch nicht das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nachweisen muss, wie im Falle des ersten Absatzes von Artikel 21 DSGVO.[3] In diesem Zusammenhang ist es wichtig, daran zu erinnern, dass dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (2020) zufolge der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung auf Fälle beschränkt werden sollte, in denen die Integrität der Forschung durch die Ausübung der Rechte der betroffenen Person beeinträchtigt würde.[4] Der Einspruch mehrerer betroffener Personen gegen die gesamte oder einen Teil einer wissenschaftlichen Forschung kann die Repräsentativität und Zuverlässigkeit der Forschungsdaten negativ beeinflussen.

Auch wenn sie sich nicht spezifisch auf Forschungszwecke bezieht, bietet die DSGVO zwei weitere Nuancen in Bezug auf das Recht auf Widerspruch. Erstens enthält Artikel 21 Absatz 2 DSGVO auch ein spezifisches Widerspruchsrecht in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Daten für Direktwerbung. Dieses Recht kann jederzeit und kostenlos ausgeübt werden, und die betroffene Person muss in klarer Form und getrennt von allen anderen Informationen über sein Bestehen informiert werden.

Zweitens regelt Artikel 21 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung das Widerspruchsrecht, wenn die Verarbeitung durch Dienste der Informationsgesellschaft mittels automatisierterVerfahrenerfolgt. In diesem Zusammenhang, der für die IKT-Forschung besonders relevant ist, muss der Verantwortliche geeignete technische Vorkehrungen und Verfahren entwickeln, um zu gewährleisten, dass das Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt werden kann, z. B. durch das Blockieren von Cookies auf der Webseite und das Ausschalten der Nachverfolgung des Internet-Browsing.

Checkliste für die Beantwortung eines Widerspruchsantrags

Steht die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung?

☐ Haben Sie einen Widerspruchsantrag von einer juristischen Person erhalten? Wenn nicht, geben Sie bitte an, dass der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt wurde.

☐ Fällt der Antrag unter eine der in Artikel 21 Absatz 2 bis 6 DSGVO festgelegten Ausnahmen? Falls ja, teilen Sie der betroffenen Person bitte mit, dass der Antrag abgelehnt wird.

☐ Hat sich die betroffene Person korrekt identifiziert? Falls nicht, bitten Sie um weitere Informationen zur Bestätigung der Identität.

☐ Kann der Antrag innerhalb eines Monats bearbeitet werden? Wenn nicht, geben Sie bitte an, warum und wie lange die Bearbeitung der Anfrage dauern wird.

☐ Dem Antrag muss stattgegeben werden.

Wie können Sie alle Pflichten der DSGVO erfüllen?

☐ Die Prüfung der besonderen Situation der betroffenen Person zielt darauf ab, ihre Rechte mit den legitimen Rechten anderer bei der Verarbeitung ihrer Daten abzuwägen.

 

Quellenangaben


1Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Hrsg.), op. cit. , S. 231

2P. Voigt & von dem Bussche, a. a. O., S. 179

3G. Zanfir-Fortuna, Article 21. Right to Object, in C. Kuner, L. A. Bygrave & C. Docksey (eds.), The EU General Data Protection Regulation (GDPR) A Commentary, Oxford: Oxford University Press, 2020, S. 519

4EDSA, op. cit., S. 21–22

Skip to content