Das öffentliche Interesse und der wissenschaftliche Forschungsrahmen
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Gemäß Artikel 6 (e) der DS-GVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Darüber hinaus könnte die wissenschaftliche Forschung gut dazu dienen, das in Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO enthaltene Veto gegen besondere Kategorien der Datenverarbeitung zu umgehen. In diesem Fall muss die Verarbeitung jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j auf dem Recht der EU oder eines Mitgliedstaats beruhen, in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren und geeignete und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und der Interessen der betroffenen Person vorsehen (siehe “Datenverarbeitung zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken”, “Hauptkonzepte”, Teil II dieser Leitlinien). Dennoch sollten IoT-Entwickler stets bedenken, dass nicht jede wissenschaftliche Forschung zwangsläufig mit einem öffentlichen Interesse verbunden ist. In der Tat “ist es derzeit schwierig, wenn nicht gar unmöglich, ein ‘wesentliches öffentliches Interesse’ als Grundlage für die Verarbeitung sensibler Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zu betrachten”, wenn ein Mitgliedstaat keine spezifischen Vorschriften zu diesem Zweck erlassen hat. Daher sollten IoT-Entwickler den rechtlichen Rahmen in ihrem konkreten Land analysieren.

Andererseits ist zu bedenken, dass in Artikel 5 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung der Grundsatz der Zweckbindung verankert ist, demzufolge Daten nicht für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden dürfen (siehe “Datenschutz und wissenschaftliche Forschung”, in “Hauptkonzepte”, Teil II dieser Leitlinien).

Wenn die Entwicklung eines IoT-Systems als wissenschaftliche Forschung angesehen werden könnte, kann das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in Artikel 15 (Recht auf Auskunft), 16 (Recht auf Berichtigung), 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und 21 DSGVO (Widerspruchsrecht) genannten Rechten vorsehen, wobei stets bestimmte Bedingungen und Garantien gelten (Artikel 89 Absatz 2).

Checkliste: Verwendung von Daten für die wissenschaftliche Forschung

☐ Die Lotsen haben geprüft, ob ihr Projekt in das Konzept der wissenschaftlichen Forschung passt.

☐ Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben ihre behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Anwendung dieser Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien konsultiert.

☐ Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben den nationalen Rechtsrahmen zu diesem Thema konsultiert.

☐ Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben die Sicherheitsvorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um Artikel 89 der DSGVO und den entsprechenden nationalen Vorschriften zu entsprechen.

☐ Die Steuerungen haben alle Informationen zu diesem Problem dokumentiert.

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