Forschungstätigkeiten
Home » Biometrik » Einleitung und Geltungsbereich des Abschnitts Leitlinien » Definitionen » Forschungstätigkeiten

Der Begriff „Forschungstätigkeit“ ist im Rechtsrahmen nicht eindeutig definiert. Gemäß Erwägungsgrund 159 DSGVO sollte „die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken weit ausgelegt werden und die Verarbeitung für beispielsweise die technologische Entwicklung und die Demonstration, die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die privat finanzierte Forschung einschließen“.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) sieht das Hauptziel von Forschungstätigkeiten darin, „das kollektive Wissen und das Wohlergehen der Gesellschaft zu steigern und nicht in erster Linie einem oder mehreren privaten Interessen zu dienen“[1]. Die bloße Erforschung neuer kommerzieller Technologien stellt daher nach dem derzeitigen Rechtsrahmen anscheinend keine „Forschungstätigkeit“ dar (siehe Abschnitt 4.1 „Data protectionandscientificresearch“ im Dokument „Guidelines on Data ProtectionEthicaland Legal Issues in ICT Research and Innovation“).

 

Quellenangaben


1Europäischer Datenschutzbeauftragter, A Preliminary Opinion on Data Protection and Scientific Research (European Data Protection Supervisor, 6 Januar 2020).

 

Skip to content