Datenminimierung
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Bud P. Brügger (ULD)

Danksagung:Der Autor dankt Andrès Chomczyk Penedo (VUB), der eine Analyse dieses Grundsatzes als Beitrag zu der hier vorgestellten Beschreibung verfasst hat.

Im Folgenden wird der Grundsatz der Datenminimierung erörtert, der in Art. 5 Absatz 1 Buchstabe cDSGVO definiert ist.

Datenminimierung auf einen Blick:

Die Datenminimierung beschränkt die erhobenen und verwendeten Daten auf diejenigen, die dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind.Die Beschränkung auf das notwendige Maß hat zwei Aspekte:

  • Datenmenge (oder genauer gesagt, Informationsgehalt) und
  • Dauer der Speicherung.

Folglich sollten so wenig Daten wie nötig für einen so kurzen Zeitraum wie möglich verarbeitet werden (einschließlich der Speicherung), ohne dass der angegebene Zweck verfehlt wird.

 

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