Verwandte Artikel und Erwägungsgründe
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Neben der Definition der Datenminimierung in Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c, legt der zweite Teil von Art. 5 Absatz 1 Buchstabe eDSGVO „Speicherbegrenzung“ ausdrücklich fest, dass:

[P]ersonenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäßArtikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden;

Dies bezieht sich auf die Weiterverarbeitung zu als vereinbar geltenden Zwecken nach Einhaltung der ursprünglichen Zwecke gemäß Art. 5 Absatz 1 Buchstabe bDSGVO[1].

Da dieser die Speicherung personenbezogener Daten betrifft, wird er hier als relevant für die Datenminimierung betrachtet, da die Aussage „auf das für die Zwecke erforderliche Maß beschränkt“ nicht nur auf die Datenmenge beschränkt ist, sondern eindeutig auch den zeitlichen Aspekt der Daten betrifft.Außerdem bezieht sich die Datenminimierung auf alle Aspekte der Verarbeitung (z. B. Erhebung und Offenlegung) und somit auch auf die Speicherung.

Aus diesen Gründen wird der zweite Teil von Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO betrachtet, um eine Orientierungshilfe für die Auslegung des Grundsatzes der Datenminimierung im Zusammenhang mit der Weiterverarbeitung für als vereinbar geltende Zwecke nach Einhaltung der ursprünglichen Zwecke zu geben.

Darüber hinaus unterstreicht die Datenschutz-Grundverordnung die Bedeutung dieses Grundsatzes in verschiedenen Zusammenhängen:

In Art. 25 Absatz 1DSGVO über denDatenschutz durch Technikgestaltungwird betont, dass die Datenminimierung in jeder Phase des Lebenszyklus einer Verarbeitungstätigkeit berücksichtigt werden muss.Dazu gehört zum Beispiel die Analyse- und Konzeptionsphase einer Verarbeitungstätigkeit, in der die Zwecke der Verarbeitung festgelegt werden: Je genauer und enger die Zwecke festgelegt werden, desto klarer wird, welche Daten tatsächlich notwendig sind, und desto mehr Daten können als unnötig erkannt werden.In ähnlicher Weise können in einer späteren Phase des Lebenszyklus Maßnahmen ergriffen werden, um eine effektive Löschung oder Reduzierung des Informationsgehalts zu erreichen.

Art. 89 Absatz 1 und Erwägungsgrund 156 DSGVO betonen die Bedeutung der Datenminimierung für den Fall, dass die Daten nach Einhaltung der ursprünglichen Zwecke für „als vereinbar geltende Zwecke“ weiterverarbeitet werden[2].Insbesondere „im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke gelten gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als mit den ursprünglichen Zwecken unvereinbar“[3].Art. 89 Absatz 1DSGVO (2. Satz) schreibt ausdrücklich vor, dass für diese Weiterverarbeitung „technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird“.

 

 

Quellenangaben


1Namentlich Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b enthält die folgende Aussage: „Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als mit den ursprünglichen Zwecken unvereinbar“.

2Siehe Art. 5 Absatz 1 Buchstabe bDSGVO.

3Wortlaut entnommen aus Art. 5 Absatz 1 Buchstabe bDSGVO.

 

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