Wenn Daten für Forschungszwecke verwendet werden, ist die Einwilligung der betroffenen Person für die Offenlegung nicht erforderlich. Gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verwendung der zu Forschungszwecken erhobenen Daten rechtmäßig und mit den Zwecken vereinbar, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden (vorausgesetzt, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um insbesondere die Achtung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zu gewährleisten, und dass Artikel 89 Absatz 1 gilt) (siehe „Grundsatz der Zweckbindung“ in Teil II Abschnitt „Grundsätze“ dieser Leitlinien).
Weitere regulatorische Vorkehrungen scheinen auch nicht erforderlich zu sein, obwohl in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j ausdrücklich erwähnt wird, dass: „die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich“. In den Erwägungsgründen 159 und 33 wird der Begriff der weit gefassten Einwilligung für die wissenschaftliche Forschung eingeführt, was bedeutet, dass die genaue Verarbeitung nicht im Voraus vollständig festgelegt werden muss. Die betroffenen Personen sollten jedoch die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche der Forschung zu erteilen und die Einwilligung für andere Teile des Forschungsziels zurückzuziehen. (siehe „Datenschutz und wissenschaftliche Forschung“ in Teil II Abschnitt „Hauptkonzepte“).