Wert in der Struktur: Datenbankrechte sui generis
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Eine gut strukturierte Datenbank hat einen Wert. Dieser Wert ergibt sich aus der Arbeit eines Verantwortlichen, der sich die Mühe gemacht hat, die Daten zu ordnen. Als Schöpfer einer Datenbank sind Forscher Inhaber von Datenbankrechten sui generis. Diese Rechte wurden durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken umgesetzt, die später durch die „Urheberrecht-Richtlinie“ geändert wurde[1]. Sie gestehen dem Hersteller einer Datenbank das Recht zu, „die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen“.[2] Durch das Datenbankrecht sui generis können Forscher, die als Verantwortliche handeln, den Inhalt der Datenbank schützen, sofern sie 1) nachweisen können, dass qualitativ und/oder quantitativ eine wesentliche Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts getätigt wurde, und 2) die Forscher ihren Sitz in der EU haben oder in der EU ansässig sind.

Das Recht gilt für 15 Jahre nach Fertigstellung der Datenbank, kann aber um weitere 15 Jahre verlängert werden, wenn erhebliche Investitionen in die Datenbank getätigt werden.

Die Datenbankrechte sui generis können wie das Urheberrecht offengelegt und lizenziert werden. Es ist also völlig rechtmäßig, für die Lizenzierung einer Datenbank ein Entgelt zu verlangen. Die Offenlegung solcher Rechte beinhaltet jedoch häufig, dass einem Dritten Zugang zum Inhalt der Datenbank gewährt wird. Daher müssen die Verantwortlichen sicherstellen, dass sie über eine Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung verfügen.

Es gibt noch andere Rechte, die eine Datenbank schützen können, vor allem urheberrechtliche Pflichten (möglich, aber unwahrscheinlich) und Rechte im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Bevor der Eigentümer einer Datenbank auf diese zugreift oder sie offenlegt, sollte er sich daher vergewissern, ob eines dieser Rechte gilt oder nicht.

 

Quellenangaben


1Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

2Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Diese Richtlinie wurde

 

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