Zweckbindung
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Der Grundsatz der Zweckbindung (siehe dUnterabschnitt„Zweckbindung“, Abschnitt „Hauptgrundsätze“ dieser Leitlinien) verlangt, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Die Zweckbindung ist ein Schlüsselkonzept bei der Verarbeitung von Daten aus sozialen Netzwerken, und die meisten Plattformen nehmen sie in ihre Entwicklerrichtlinien auf. Forscher und Innovatoren müssen diese Richtlinien strikt befolgen. Andererseits ist es oft so, dass sich die betroffenen Personen nicht wirklich bewusst sind, welche Genehmigungen sie den sozialen Netzwerken für die Verarbeitung erteilen. Dies ist ein besonders wichtiger Grund, warum die Verantwortlichen, die diese Daten verwenden, die Daten nicht für Zwecke verarbeiten sollten, die als unvereinbar mit der ursprünglichen Einwilligung angesehen werden könnten.

Daher sollten die Verantwortlichen Instrumente einsetzen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Verarbeitung nicht stattfindet, wenn die betroffenen Personen nicht einwilligen, es sei denn, es gibt eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (siehe Unterabschnitt „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz“, Abschnitt „Hauptgrundsätze“des allgemeinen Teils dieser Leitlinien). Der Nutzen der gespeicherten Daten für den beabsichtigten Forschungszweck muss regelmäßig neu bewertet werden, um eine unrechtmäßige Datenverarbeitung zu vermeiden.

Werden Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verwendet, werden diese abgeleiteten Verwendungszwecke nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken angesehen, sofern sie ordnungsgemäß pseudonymisiert werden und die Weiterverarbeitung dieser Daten keine erneute Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 89 Absatz 1 DSGVO) (siehe Abschnitt „Prüfung, ob der Rechtsrahmen in Bezug auf wissenschaftlich Forschung auf die Tätigkeit anwendbar ist“ in diesem Teil der Leitlinien).

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