Hauptakteure
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Frédéric Tronnier (GUF)

In diesem Abschnitt sollen die Hauptakteure erläutert werden, d. h. die Rollen, die Einzelpersonen, Organisationen oder anderen Einrichtungen in der Datenschutz-Grundverordnung zugewiesen werden können. In Art. 4 Absatzt 7 bis 10 werden einige dieser Akteure definiert, während andere später in der Datenschutz-Grundverordnung definiert werden[1]. Im Folgenden werden diese Akteure definiert, um die verschiedenen Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeiten zu verdeutlichen, die jeder Akteur besitzt. Für die Arbeit mit personenbezogenen Daten und die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung ist es notwendig, die Rolle zu verstehen, die man bei der Arbeit mit personenbezogenen Daten einnimmt. Tabelle 1 gibt einen kurzen Überblick über die Hauptakteure. Im Hauptteil dieses Dokuments werden praktische Beispiele angeführt, um das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Kategorien von Akteuren zu veranschaulichen.

DOs

  • Prüfen Sie, welche Art von Akteur oder Rolle Sie oder Ihre Organisation bei der Arbeit mit personenbezogenen Daten im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung darstellen. JederAkteur hat bestimmteRechte und Pflichten.
  • Vergewissern Sie sich, dass Sie wissen, welche Art von Akteur andere Stellen sind, mit denen Sie zusammenarbeiten. Dies kann je nach dem Datenfluss zwischen verschiedenen Einrichtungen und Organisationen unterschiedlich sein.
  • Verstehen Sie die Aufgaben, Rechte und Pflichten, die jeder Akteur bei der Arbeit mit personenbezogenen Daten hat.
  • Stellen Sie sicher, dass die Rollen, Zuständigkeiten und Aufgaben der verschiedenen Organisationen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten vertraglich festgelegt werden.
  • Konsultieren Sie zusätzliche Literatur wie die Leitlinien des EDSB zu den Begriffen „Verantwortliche“, „Auftragsverarbeiter“ und der „gemeinsam Verantwortliche“nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters in der Datenschutzgrundverordnung.

Quellenangaben


1Für detailliertere Informationen zu den Hauptakteuren: Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter und gemeinsam Verantwortliche, verweisen wir auf die Leitlinien des EDSB zu diesen Akteuren. Leitlinien des EDSB zu den Begriffen „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“ und „gemeinsam Verantwortliche“ nach der Verordnung (EU) 2018/1725. Verfügbar unter: https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/19-11-07_edps_guidelines_on_Verantwortlichen_processor_and_jc_reg_2018_1725_en.pdf (Zuletzt besucht: 03.12.2020)Und die Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters in der Datenschutz-Grundverordnung. Verfügbar unter: https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/consultation/EDSA_guidelines_202007_controllerprocessor_en.pdf (Zuletzt besucht: 03.12.2020)

AkteurBetroffene PersonVerantwortlicherAuftragsverarbeiterGemeinsame VerantwortlicheEmpfängerDritterDatenschutzbeauftragterAufsichtsbehörde
DSGVOArt.4 Abs. 1Art.4 Abs. 7Art.4 Abs. 8Art.26Art.4 Abs. 9Art.4 Abs. 10Art.37Art. 51
KurzbeschreibungEine natürliche Person, die direkt oder indirekt durch personenbezogene Daten identifiziert werden kann.Jede Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.Verarbeitet die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Bestimmt nicht die Zwecke dieser Verarbeitung.Zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen.Jede Stelle, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden, mit Ausnahme von Behörden, die personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz erhalten.Jede andere Stelle als der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter, die betroffene Person oder die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen.Natürliche Person, die innerhalb einer Organisation unabhängig handelt, um die korrekte Anwendung der DSGVO sicherzustellenUnabhängige öffentliche Behörde, die von den EU-Mitgliedstaaten eingerichtet wurde. Auch Datenschutzbehörden genannt.
AufgabenIn der DSGVO sind keine Aufgaben festgelegt. Betroffene Personen können ihre Rechte gemäß Art. 12–23 DSGVO geltend machen.Hat die Kontrolle über die Daten und entscheidet, was mit ihnen gemacht wird. Will in der Regel ein Ziel mit den Daten erreichen.Verarbeitet die Daten nach den Anweisungen des Verantwortlichen.Die Aufgaben sind die gleichen wie die eines (einzelnen) Verantwortlichen, werden aber von allen gemeinsamen Verantwortlichengemeinsam ausgeführt.Hat keine aktive Rolle. Ein Empfänger wird nur durch seinen Zugang zu personenbezogenen Daten definiert.Hat keine aktive Rolle.

Stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden

Bearbeitet und bearbeitet Beschwerden.

Verantwortlich für die Überwachung und Durchsetzung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenschutzgrundverordnung.

Fördert das Bewusstsein für Fragen der Datenverarbeitung.

Bearbeitet Beschwerden von betroffenen Personen.

Rechte/PflichtenAusgestattet mit vielen Rechten wie dem Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht und Auskunftsrecht.Muss die Einhaltung der DSGVO bei der Verarbeitung der Daten sicherstellen und nachweisen können, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO erfolgt. Muss hierfür geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen.

Handelt auf Anweisung des Verantwortlichen mit einem gewissen Grad an Freiheit bei der Wahl der am besten geeigneten Methoden für die Verarbeitung.

Garantiert, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.

Die gemeinsam Verantwortlichen müssen ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Datenverarbeitungsvorschriften festlegen

Es muss eine Kontaktstelle für die betroffenen Personen eingerichtet werden.

Keine Rechte und Pflichten.

Wird zum Verantwortlichen für jede Verarbeitung, die für seine eigenen Zwecke durchgeführt wird.

Erhält personenbezogene Daten. Wird zum Verantwortlichen für jede Verarbeitung, die für seine eigenen Zwecke durchgeführt wird.

Handelt unabhängig mit eigenem Budget und eigenen Ressourcen

Sollte sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, also kein Auftragsverarbeiter oder Verantwortlicher sein.

Durchsetzung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung.

Er kann Verwarnungen und Verweise aussprechen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen verbieten oder einschränken.

Tabelle 1. Kurze Zusammenfassung der Hauptakteure der DSGVO

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