Datenschutzbeauftragter
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In den meisten Fällen umfasst die IKT-Forschung auf der Grundlage von Daten aus sozialen Netzwerken Vorgänge, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen Personen in großem Umfang erfordern. Daher ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Bedingungen obligatorisch. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist es immer empfehlenswert, dies zu tun, zumindest im Hinblick auf die Transparenz (siehe Unterabschnitt „Grundsatz der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz“, Abschnitt „Hauptgrundsätze“des allgemeinen Teils dieser Leitlinien).

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