Das Wesen des Grundsatzes der Zweckbindung ist in Art. 5 Absatz 1 Buchstabe bDSGVO beschrieben und enthält auch die Auflistung der vorab genehmigten vereinbaren Zwecke.
Art. 5 Absatz 1 Buchstabe eDSGVO enthält weitere Einzelheiten über die mögliche Speicherfristvon Daten im Zusammenhang mit der Weiterverarbeitung zu den vorab genehmigten, als vereinbar geltenden Zwecken.
Erwägungsgrund 50 der Datenschutz-Grundverordnung enthält Leitlinien für die Auslegung der Weiterverarbeitung zu als vereinbar geltenden Zwecken.Von besonderem Interesse ist der zweite Satz, der besagt, dass keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich ist als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten.
Art. 89 DSGVO schreibt vor, dass die Verantwortlichen bei der Weiterverarbeitung zuim Voraus genehmigten, als vereinbar geltenden Zwecken angemessene Garantien vorsehen müssen.Er eröffnet auch die Möglichkeit, dass in diesem Zusammenhang das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Rechten der betroffenen Person vorsehen kann.