Zweckbindung
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Bud P. Bruegger (ULD)

Danksagung: Die Autoren sind dankbar für den Beitrag von Iñigo de Miguel Beriain (UPV/EHU), der eine Analyse dieses Grundsatzes als Beitrag zu der hier vorgestellten Beschreibung verfasst hat.

Im Folgenden wird der Grundsatz der Zweckbindung erörtert, der in Art. 5 Absatz 1 Buchstabe bDSGVO definiert ist.

Zweckbindung auf einen Blick:Daten, die für bestimmte „ursprüngliche“ Zwecke erhoben wurden, dürfen nur weiterverarbeitet werden:

  • für diese ursprünglichen Zwecke oder für
  • vereinbare Zwecke.

Für den allgemeinen Fall gibt die Datenschutz-Grundverordnung Kriterien vor, anhand derer die Vereinbarkeit der Zwecke bestimmt werden kann (siehe Art. 6 Absatz 4).Darüber hinaus werden einige Zwecke von der Datenschutz-Grundverordnung vorab als vereinbar anerkannt (siehe Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b), sofern geeignete Garantien ergriffen werden (siehe Art. 89).Dies sind:

  • im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke,
  • wissenschaftliche oder historische Forschungszweckeund
  • statistische Zwecke.
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