Speicherbegrenzung
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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung sollten personenbezogene Daten „in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist“ (siehe „Grundsatz der Speicherbegrenzung“ in Teil II Abschnitt „Grundsätze“ dieser Leitlinien). Die Datenschutz-Grundverordnung erlaubt jedoch eine längere Speicherung, wenn der einzige Zweck die wissenschaftliche Forschung (oder im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke) ist, vorausgesetzt, dass die Verantwortlichen auf einer angemessenen Rechtsgrundlage zu einer solchen Verarbeitung berechtigt sind (die Speicherung beinhaltet eine Datenverarbeitung). „Die Absicht des Gesetzgebers scheint darin zu bestehen, auch in dieser Sonderregelung von einer unbegrenzten Speicherung abzuraten, um zu verhindern, dass die wissenschaftliche Forschung als Vorwand für eine längere Speicherung zu anderen, privaten Zwecken dient. Im Zweifelsfall sollte der Verantwortliche prüfen, ob eine neue Rechtsgrundlage angemessen ist.“[1]

Daher sollten die Speicherfristen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Verarbeitung stehen. „Bei der Festlegung der Speicherfristen (Zeiträume) sollten Kriterien wie die Dauer und der Zweck der Forschung berücksichtigt werden. Es ist zu beachten, dass nationale Vorschriften auch Regeln für die Speicherfrist vorsehen können.“[2]

 

 

Quellenangaben


1EDSA, Guidelines 03/2020 on the processing of data concerning health for the purpose of scientific research in the context of the COVID-19 outbreak. Verabschiedet am 21. April 2020, S. 10. Unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/20-01-06_opinion_research_en.pdf, abgerufen am 23. April 2020.

2Ebenda, S. 10.

 

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