Recht auf Auskunft
Home » Soziale Netzwerke zu Forschungszwecken: ethische und rechtliche Anforderungen an den Datenschutz » Rechte der betroffenen Personen » Recht auf Auskunft

Nach Artikel 15 Buchstabe a haben die betroffenen Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall ist, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (siehe Unterabschnitt „Recht auf Auskunft“, Abschnitt „Rechte der betroffenen Person“des allgemeinen Teils dieser Leitlinien). Kurz gesagt hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft zu erhalten über (1) die gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Kategorien, (2) die Quelle und die Empfänger der personenbezogenen Daten, an die die Daten weitergegeben werden, (3) die Logik, die bei der automatischen Verarbeitung der die betroffene Person betreffenden Daten angewandt wird, und (4) den Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Die gesamte Anforderung ist in Artikel 15 DSGVO enthalten. Dieses Recht ist besonders wichtig im Falle von Daten, die in sozialen Netzwerken erhoben wurden, da die betroffenen Personen in der Regel nichts von der Existenz solcher Daten wissen. Außerdem können abgeleitete Daten von dem Verantwortlichen erstellt werden, die für die betroffene Person von besonderem Interesse sein können. Daher müssen die Verantwortlichen sicherstellen, dass sie angemessene Instrumente implementiert haben, um die Anforderungen der betroffenen Personen gemäß den in der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen.

Skip to content