Rechte der betroffenen Personen
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Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung sieht eine Reihe von Rechten vor, die die betroffenen Personen zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten ausüben können.Obwohl jedes Recht spezifische Details und Probleme aufweist, die sich auf die IKT-Forschung und -Entwicklung auswirken könnten (siehe Unterabschnitt „Datenschutz und wissenschaftliche Forschung“, Abschnitt „Hauptkonzepte“des allgemeinen Teils dieser Leitlinien), weisen sie alle einige allgemeine Merkmale in Bezug auf die transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung auf (Artikel 12 DSGVO). In diesem Abschnitt wird jedes einzelne Recht im Hinblick auf eine Verarbeitung von Daten aus sozialen Netzwerken analysiert. Da wir jedoch bereits das Recht auf Information analysiert haben (siehe Abschnitt „Transparenz“ in diesem Teil der Leitlinien) und das Recht, keiner automatisierten Entscheidungsfindung unterworfen zu werden, im Abschnitt „Vorrang menschlichen Handelns“ in diesem Teil der Leitlinien ausführlich behandelt wurde, konzentrieren wir uns nun auf die übrigen Rechte.

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