Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken sowie das Recht auf Information
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Für den Fall, dass personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden und die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erfolgt, sieht die Verordnung Ausnahmen vom Recht auf Information vor. In engem Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen Punkten und zur Erleichterung der Verfügbarkeit von Daten für diese Zwecke sieht Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung vor, dass die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 (in denen beschrieben wird, welche Informationen der Verantwortliche der betroffenen Person übermitteln muss) nicht gelten, wenn„die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit.“

Wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, ist daher eine Weiterentwicklung des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten nicht erforderlich, um diese Ausnahmeregelung anzuwenden.

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