Ein weiterer wichtiger Diskussionspunkt ist die Art der Daten, deren Verarbeitung angemessene Garantien erfordert und Ausnahmen und Abweichungen von den Rechten der betroffenen Personen rechtfertigen kann.
Es besteht kein Zweifel, dass Artikel 89 alle Kategorien personenbezogener Daten umfasst, was auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten einschließt, sofern die Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten erfüllt sind.
So muss die Sekundärnutzung von Daten zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken (Artikel 5) durch die in Artikel 89 genannten Garantien unterstützt werden, wenn beispielsweise die Analyse oder der Abgleich mit anderen Daten Informationen sensibler Natur zutage fördert. Daher ist bei der Anwendung der Regelung von Art. 89 der Kontext der Verarbeitung, ihre Auswirkungen und die Art der Daten von entscheidender Bedeutung.